AGB

1. Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und gelten für Waren üblicher Handelsgüte. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Auftragsannahme
Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen ausgeführt. Ein Kaufvertrag entsteht immer erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder bei Verzicht auf eine solche durch die Lieferung der Ware zu den auf unseren Lieferscheinen oder im vorliegenden Aushang festgehaltenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Käufer ist in Kenntnis, dass der Verkäufer auch alle künftigen Geschäfte nur zu diesen Bedingungen abschließen wird. Mündliche Vereinbarungen gelten auch gegenüber dem Verbraucher im Sinn des KSchG nicht, wenn über die gewöhnlichen Geschäftsbedingungen abweichende Zahlungsbedingungen eingeräumt oder Qualitätszusagen gemacht werden.

3. Lieferzeit und Abnahmetermin
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferwerke. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren ist der Verkäufer - unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche - berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 15% für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern.

4. Lieferung und Gewichtsfeststellung
Wir verkaufen und liefern nach dem von uns festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. Über- und Unterlieferungen, Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm zulässig.

5. Versand
Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Wir haben das Recht, die Versandart zu bestimmen. Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor.

6. Zahlung
Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeiten ohne Abzug bar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Kreditkosten von 1% pro Monat. Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderter Vereinbarung. Ein Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen des Käufers für Lieferungen von Waren, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Im Falle einer Veräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu entstandende Sache durch den Käufer an Dritte erwerben wir Miteigentum am erzielten Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen Warenanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt - gegebenenfalls in der Höhe unseres Miteigentumsanteils - zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungverpflichtungen gegenüber uns in Verzug gerät. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und wir weisen den Käufer schon jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleichs- bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.

8. Gewährleistung
Der Käufer ist bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungspflicht des Verkäufers, verpflichtet, alle gelieferten Waren unverzüglich nach Lieferung auf das Vorliegen allfälliger Mängel zu überprüfen. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

9. Schadenersatz
Jegliche Schadenersatzpflicht des Verkäufers für Mängelfolgeschäden bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Käufer und dessen weiteren Abnehmern entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Darüber hinaus trifft den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des ABGB in jedem Fall nur bei Vorliegen von Vorsatz oder von grobem Verschulden. Weiters wird jede Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Sachen des Käufers, falls dies ein Unternehmer ist, einvernehmlich ausgeschlossen. Der Käufer ist im Falle der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Waren, unabhängig davon, ob diese vor der Weiterveräußerung bearbeitet oder verarbeitet wurden, verpflichtet, mit seinem eigenen Abnehmer, falls dieser Unternehmer ist, eine gleichlautende Freizeichnungsklausel gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz zu vereinbaren und auch diesen zu verpflichten, mit seinem allfälligen Abnehmer eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung des Verkäufers bzw. jeglicher Rückgriff auf den Verkäufer bei Eintritt eines Schadenfalles nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen ist.

10. Befreiung von der Erfüllung von Abschlüssen
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma in Linz.

12. Rechtswirkungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil aller von uns abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.




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